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VGH Bayern, 17.03.1994 - 14 CE 94.239 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewerberecht: Einschränkung einer Baugenehmigung hinsichtlich der Betriebszeit eines Warenautomaten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 20.12.1993 - AN 3 E 93.2091
- VGH Bayern, 17.03.1994 - 14 CE 94.239
Papierfundstellen
- BauR 1995, 82
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 21.02.1962 - 1 BvR 198/57
Teilnichtigkeit des § 7 Abs. 1 LSchlG
Auszug aus VGH Bayern, 17.03.1994 - 14 CE 94.239
Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß - LadschlG - vom 28. November 1956 (BGBl I S.875) in der Fassung, die nach der teilweisen Nichtigerklärung dieser Vorschrift durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1962 (BVerfGE 14, 19) fortgilt (Veröffentlichung des Entscheidungssatzes in BGBl I S. 166), unterliegen Warenautomaten jedoch nicht den allgemeinen Ladenschlußzeiten.Ein Warenautomat ist - von Ausnahmen abgesehen - nur bei einer ganztägigen Verwendung rentabel (vgl. BVerfGE 14, 19/23 f).
- BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 70.80
Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten …
Auszug aus VGH Bayern, 17.03.1994 - 14 CE 94.239
Bei überschlägiger Prüfung mag zunächst zweifelhaft erscheinen, ob die Bestimmung eine isoliert aufhebbare und damit auch isoliert anfechtbare Auflage darstellt (zum Erfordernis, daß die isolierte Aufhebung einer angefochtenen Auflage mit dem materiellen Recht vereinbar sein muß, s. BVerwG vom 17.2.1984 DÖV 1984, 854 = NVwZ 1984, 366 ) oder ob es sich um eine "modifizierende Auflage" handelt, für die kennzeichnend ist, daß die Gewährung vom Antrag derart qualitativ abweicht, daß der gestellte Antrag als abgelehnt und gleichzeitig ein anderer Gewährungsinhalt - ein Aliud - als "angeboten" angesehen werden muß (vorhabenbezogene Abweichung; s. dazu insbesondere Weyreuther, Modifizierende Auflagen DVBl 1984, 365 mit Nachw.).
- VG Neustadt, 07.11.2003 - 4 L 1925/03
Globus-Markt in Grünstadt kann weiter gebaut werden
Dies führt nach dem oben Gesagten dazu, dass die Beigeladene zwar nicht die Baugenehmigung vom 12. Juni 2003 umsetzen darf, sie jedoch - zumindest gegenwärtig - unmittelbar kraft Gesetzes befugt ist, von der am 16. Oktober 2003 erteilten Baugenehmigung im erteilten Umfang - also mit einer gegenüber der Baugenehmigung vom 12. Juni 2003 reduzierten Verkaufsfläche auf 4998, 70 qm einstweilen Gebrauch zu machen (vgl. auch Bay. VGH, BayVBl 1994, 566).